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Baumkontrollen auf Verkehrssicherung

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Welche generellen Verkehrssicherungspflichten bestehen?

Der Begriff der Verkehrssicherungspflicht ist von der Rechtsprechung entwickelt worden als Teilaspekt der allgemeinen Deliktshaftung gemäß § 823 BGB bzw., soweit die Verkehrssicherungspflicht hoheitlich wahrzunehmen ist, auch der Amtshaftung nach §839 BGB. Danach hat jeder, der einen Verkehr eröffnet, Gefahrenquellen schafft oder für sie verantwortlich ist, notwendige Schutzvorkehrungen gegen die daraus für Dritte resultierenden Risiken zu treffen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 21/05/1985, Urteil vom 19/12/1989, Urteil vom 13/06/1996, Urteil vom 04/12/2001, Urteil vom 15/07/2003,  Urteil vom 05/02/2006, Urteil vom 16/05/2006, Urteil vom 02/03/2010)
Im Rahmen der Straßenverkehrssicherungspflicht fordert der BGH vom Pflichtigen eine regelmäßige Kontrolle der Straßen, „um neu entstehende Schäden oder Gefahren zu erkennen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
Ausreichend, aber auch erforderlich, ist zunächst eine sorgfältige Sichtkontrolle (der BGH spricht von „ einer sorgfältigen äußeren Besichtigung“), also eine „äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung“.
Zu den im Gefahrenfalle zu ergreifenden Maßnahmen stellt der BGH fest, dass „der Pflichtige Bäume oder Teile von ihnen entfernen [muss], die den Verkehr gefährden, insbesondere wenn sie nicht mehr standsicher sind oder herabzustürzen drohen.“

 


In welchen Intervallen sollten Kontrollen erfolgen?

Der BGH fordert regelmäßige Kontrollen in „angemessenen Zeitabschnitten“. „Wie oft und in welcher Intensität solche Baumkontrollen durchzuführen sind, lässt sich nicht generell beantworten. Ihre Häufigkeit und ihr Umfang sind von dem Alter und Zustand des Baumes sowie seinem Standort abhängig. […].“. Angemessene Zeitabstände müssen diese Faktoren berücksichtigen.
Für die wirtschaftliche Zumutbarkeit bedeutet das Urteil, dass ein vorhandener Baumbestand in dem Umfang kontrolliert werden muss, wie es aus fachlicher Sicht erforderlich ist, um die berechtigte Sicherheitserwartung der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.

 


Wann muss eine „ eingehende fachmännische Untersuchung“ erfolgen?


Bleiben nach der Regelkontrolle durch fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme Zweifel über die Verkehrssicherheit (Stand- und/oder Bruchsicherheit) und/oder den Umfang der zu treffenden Maßnahmen, müssen eingehende Untersuchungen durch unsere Fachkräfte durchgeführt werden, die über entsprechende Fertigkeiten und Fachkenntnisse verfügen.
Darüber hinaus kann nach besonderen Einwirkungen (z.B. Schadensfälle, nach erheblicher Änderung des Baumumfelds, größeren Baumaßnahmen, Schneebruch, Eislast, Blitzschlag, Windwurf, Windbruch, Torsionsbruch, Sommer-, Grünastbruch, Orkane, Windhosen) eine Zusatzkontrolle erforderlich werden.

 

 

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+ "Vielen Dank für Ihre Bemühungen. Ich bin sehr zufrieden!" - Frau M.

+ "Ihre Mitarbeiter waren wie immer sehr fleißig!" - Herr T.-P.

+ "Schnelle und gute Ausführung!" - Herr L.

+ "Hallo Familie von Mulert, ich möchte mich hiermit ganz herzlich für die einwandfreie und korrekte Ausführung unseres Auftrages bedanken. Großes Lob an Ihr kompetentes Team. Wir sind mehr als zufrieden und werden Sie gerne empfehlen. Herzliche Grüße, Familie K."

+ "Besten Dank für die bislang gute und zuverlässige Arbeit" - Dipl.-Ing. R.

+ "Ihre Mitarbeiter haben wieder super gearbeitet! Wir haben schon damals unter Ihrem Großvater sehr gute Erfahrungen gemacht! Ich denke wir dürften bald unsere 25-jährige Kundenzugehörigkeit feiern!" - Frau W.-Z.

+ "Im Namen des Carport-Bauers möchte ich ein großes Lob an die Mitarbeiter weitergeben, die bei uns im Februar die Fundamente erstellt haben. Er war geradezu begeistert über die Genauigkeit, v.A. die Einhaltung der von ihm vorgegebenen Höhen der Fundamente. Dafür vielen Dank." - Herr C.


 

Anschrift

von Mulert GmbH
Garten- und Landschaftsbau
Zum Weißenstein 43
D-46499 Hamminkeln


Telefon: 02852/ 96 29-0
Telefax: 02852/ 96 29-20

info[at]vonmulert-gartenbau.de

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